Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
Stand: 10.06.2019
Für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes gelten die in Anlage 5 festgelegten Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege.